Wirtschaftliche Aufklärungspflicht – Patientenrechtegesetz

Am 26.02.2013 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Kraft getreten.
Im Rahmen dieses Gesetzes wurde auch die Informationspflicht des Behandelnden gegenüber den Patienten präzisiert, wie aus § 630c BGB deutlich wird:

„Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“


Was bedeutet dies für mich als Arzt?

Sobald Leistungen erbracht werden, bei denen Unsicherheit darüber besteht, ob eine Kostenübernahme durch Dritte (in der Regel eine Versicherung) erfolgt, muss dies mit dem Patienten besprochen werden.
Der Patient muss vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informiert werden.

Wegen der unterschiedlichen und individuellen Erstattungsmodalitäten der Kostenträger empfehlen wir, im Zweifelsfall auf einen Behandlungsvertrag mit Kostenaufklärung zurückzugreifen.


Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Hier kommt auch der Begriff IGeL (individuelle Gesundheitsleistung) zum Tragen.
IGeL gibt es nicht nur bei gesetzlich versicherten Patienten, sondern auch bei privat versicherten.

  • Bei GKV-Patienten sind IGeL Leistungen, die in der Regel nicht im EBM abgebildet sind.

  • Bei Privatpatienten handelt es sich bei IGeL in der Regel um Leistungen, für deren Erbringung keine medizinische Notwendigkeit besteht, wie z. B. eine Untersuchung auf Tauchtauglichkeit oder Injektionen mit Botox zur Faltenbehandlung.

Des Weiteren gehören dazu auch Behandlungen, Therapien und Diagnostiken, bei welchen ggf. die medizinische Wirksamkeit nicht ausreichend belegt ist, wie z. B.:

  • Ozontherapie

  • Bioresonanztherapie

  • Magnetfeldtherapie

  • Stoßwellentherapie (nur bei bestimmten Diagnosen)

Hierbei ist es unerheblich, dass Sie persönlich als Arzt von der medizinischen Notwendigkeit und/oder medizinischen Wirksamkeit überzeugt sind.
Es kommen die individuellen Erstattungsmodalitäten des jeweiligen Kostenträgers zum Tragen.


Wirtschaftliche Aufklärungspflicht

Zur wirtschaftlichen Aufklärungspflicht gehört auch, wenn z. B. der Post-B-Tarif nicht anerkannt wird.
Eine mündliche Vereinbarung mit dem Patienten, ein Eintrag in der Karteikarte oder ein Infoschild an der Anmeldung reichen im Streitfall nicht aus.

Sichern Sie sich Ihr Honorar:
Schließen Sie Behandlungsverträge mit Kostenaufklärung ab und lassen Sie den Patienten – auch zu dessen Sicherheit – im Zweifel eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Kostenträgers einholen.


Hinweis

Auch individuelle Gesundheitsleistungen (Wunschleistungen etc.) müssen gemäß den Vorgaben der GOÄ abgerechnet werden (§ 1 Abs. 1 GOÄ).
Muster zu Behandlungsverträgen erhalten Sie bei Büdingen Med.