Die Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) wurde aktualisiert

Koleginnen

Die sektorenübergreifende Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) die am 16.11.2016 in ihrer jetzigen Form in Kraft getreten ist, wurde am 21.07.2023 aktualisiert und in Umlauf gebracht.

In der QM-RL werden die grundsätzlichen Anforderungen für eine erfolgreiche Einführung und Umsetzung von Qualitätsmanagement beschrieben. Sie beinhaltet die Rahmenbestimmungen, die gemeinsam für alle Sektoren gelten sowie die sektorspezifischen Konkretisierungen.

Grundlage hierfür ist der § 135a SGB V, wo die Leistungserbringer im Gesundheitswesen dazu verpflichtet werden, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Leistungserbringer in diesem Zusammenhang sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser. Krankenhäuser sind zudem dazu verpflichtet, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement zu etablieren und durchzuführen.

Welche Änderungen sind mit der aktuellen Richtlinie am 21.07.2023 in Kraft getreten?

Zunächst wurden einzelne sprachliche Anpassungen vorgenommen, z.B. wurden die Begriffe „Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sowie Medizinische Versorgungszentren“ durch die Wörter „an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer“ ersetzt.

Da sich im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung bei den gesetzlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen Änderungen ergeben haben, wurden  die aufgelisteten Punkte im Abschnitt III § 3 Satz 1 der QM-RL wie folgt angepasst: Allgemeine Behandlungsrichtlinien, IP-Richtlinien, FU-Richtlinien,  ZE-Richtlinien, Festzuschuss-Richtlinien, KFO-Richtlinien, PAR-Richtlinien,  Bundesmantelvertrag BMV-Z, Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) bzw. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie Vorgaben zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen für Zahnarztpraxen.

Diese müssen bei der Umsetzung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements berücksichtigt werden.

Abschließend wurde der Fragebogen zur Erhebung des Status quo zum praxisinternen Qualitätsmanagement in der vertragsärztlichen Versorgung aktualisiert.

Stichprobenhafte Überprüfung durch die KVen

 Anhand dieses Erhebungsbogens führen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) in regelmäßigen Abständen stichprobenhafte Überprüfungen in Arztpraxen durch. Die Ergebnisse der Befragungen werden an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weitergeleitet. Die KBV berichtet anschließend darüber an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Alle zwei Jahre werden Qualitätsberichte zur Umsetzung des Qualitätsmanagements in der vertragsärztlichen und auch vertragszahnärztlichen Versorgung erstellt und veröffentlicht.

Zeitrahmen für die Umsetzung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements in der Praxis

 Die unter §4 der QM-RL aufgeführten Methoden und Instrumente sind von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern innerhalb von drei Jahren nach Zulassung bzw. Ermächtigung in der Einrichtung umzusetzen und zu überprüfen sowie im Anschluss kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Externe Beratungen sind bei der Umsetzung des Projekts Qualitätsmanagement förderfähig

Falls Praxisinhaber und Praxisinhaberinnen beim Projekt Qualitätsmanagement externe Beratung in Anspruch nehmen möchten, sind diese Beratungsleistungen je nach Region bis zu 80% der maximal förderfähigen Kosten über das Programm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und den Europäischen Sozialfonds Plus erstattungsfähig.

Als akkreditierte Beraterin in der Beraterdatenbank des Bundesamts für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind meine Beratungsleistungen in diesem Zusammenhang für Ärzte und Ärztinnen förderfähig.

Herzliche Grüße
Katja Rusch-Saalfrank 

* Quellen: