LEISTUNGEN NACH ZIFFER 15

Viele Ärztinnen und Ärzte rechnen sie nicht ab – erbringen sie jedoch regelmäßig: die Ziffer 15 GOÄ. Dieser Beitrag zeigt, wann sie angesetzt werden kann und worauf bei der Abrechnung zu achten ist.

Was regelt die Ziffer 15?

Der Leistungstext lautet:

„Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken“

Diese Ziffer wurde für ärztliche Tätigkeiten geschaffen, die über die reine Behandlung hinausgehen und mit einem erheblichen organisatorischen und administrativen Aufwand verbunden sind. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Koordination therapeutischer und sozialer Unterstützung für chronisch kranke Patienten.

Typisch sind Tätigkeiten, die häufig außerhalb der regulären Sprechzeiten stattfinden und nicht durch eigene GOÄ-Ziffern abgebildet sind.

Für welche Fachrichtungen ist die Ziffer relevant?

Die Ziffer 15 ist nicht ausschließlich für Hausärzte vorgesehen, sondern kann auch von vielen Fachärzten angesetzt werden, unter anderem:

  • Internisten
  • Rheumatologen
  • Nephrologen
  • Orthopäden
  • Urologen
  • Dermatologen
  • Geriater
  • Palliativmediziner

Beispiele für soziale Maßnahmen

Zu den sozialen Maßnahmen zählen insbesondere organisatorische Tätigkeiten im Umfeld des Patienten, wie:

  • Kontakt zu Pflegeheimen oder Pflegediensten
  • Kommunikation mit sozialen Einrichtungen
  • Abstimmung mit Krankenversicherungen
  • Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern
  • Unterstützung bei beruflicher Wiedereingliederung

Beispiele für therapeutische Maßnahmen

Therapeutische Koordinationsleistungen können sein:

  • Einleitung und Organisation von Physio-, Logo- oder Ergotherapie
  • Vorbereitung und Nachbereitung von Krankenhaus- oder Kuraufenthalten
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Medikation

Wichtige Abrechnungsregeln

Bei der korrekten Anwendung der Ziffer 15 sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Leistung kann nur einmal pro Patient und Kalenderjahr berechnet werden
  • Voraussetzung ist die Einleitung oder Koordination sowohl therapeutischer als auch sozialer Maßnahmen
  • Die Abrechnung erfolgt an dem Tag, an dem die Tätigkeit abgeschlossen wurde

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Nicht jede Tätigkeit fällt unter die Ziffer 15:

  • Gespräche mit anderen Ärzten → fallen unter die Ziffer 60 (Konsil)
  • Beratungsleistungen gegenüber Patienten oder Angehörigen → sind keine Leistung der Ziffer 15
  • Krankenhauseinweisung oder AU-Bescheinigungen → allein nicht ausreichend für die Abrechnung
  • Wiedereingliederungsprozesse nach Krankenhausaufenthalt → rechtfertigen nicht automatisch die Ziffer 15

Fazit

Die Ziffer 15 GOÄ bildet administrative, koordinierende und organisatorische Leistungen bei chronisch kranken Patienten ab, die im Praxisalltag häufig erbracht, aber selten abgerechnet werden.

Wer diese Leistungen systematisch erfasst, kann Honorarpotenziale besser ausschöpfen und gleichzeitig die komplexe Betreuung chronisch kranker Patienten korrekt abbilden.

Hinweis

Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen erstellt. Aufgrund der Komplexität und laufender Änderungen im Gebührenrecht kann keine Haftung übernommen werden.