Was sind die rechtlichen Grundlagen der Aufsicht?
Aufsicht im Sinne dieses Blogs bezieht sich auf das Verhältnis von niedergelassenen Ärztinnen zu deren Angestellten.
Der ärztliche Beruf ist nach den geltenden Berufsordnungen seiner Natur nach ein Freier Beruf, Ärztinnen müssen die Praxis persönlich ausüben (vgl. §§ 1, 19 (M)BO).
Aus diesem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ergibt sich aber nicht, dass die Ärztin jede einzelne Leistung persönlich erbringen muss. Sie kann sich hierzu ärztlicher und nichtärztlicher Mitarbeiter bedienen und Tätigkeiten im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf diese delegieren. Dies setzt allerdings voraus, dass die niedergelassene Ärztin die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter ausreichend überwacht und beaufsichtigt. Dies dient auch dem eigenen Schutz, da sie für Fehler dieser Mitarbeiter als Praxisinhaberin persönlich haftet.
Um diesem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung gerecht zu werden, müssen die in der Praxis tätigen Mitarbeiter grds. Angestellte der Inhaberin sein. Denn arbeitsrechtlich besteht für die Arbeitgeberin neben der Aufsicht ein Weisungsrecht gegenüber ihren Angestellten, welches für die tatsächliche Durchführung der notwendigen Beaufsichtigung von wesentlicher Bedeutung ist.
In welchen Fällen spielt die Aufsicht eine Rolle?
Wie bereits dargelegt, leitet sich die Aufsicht von dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung ab. Dieser Grundsatz prägt in vieler Hinsicht die ärztliche Berufsausübung:
- Aus dem mit den Patienten bestehenden Behandlungsvertrag ist die Praxisinhaberin zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet (§ 630a BGB) und haftet für die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter persönlich (§ 278 BGB). Da die Behandlung nach dem allgemein anerkannten fachlichen Standard zu erfolgen hat, welcher insb. durch nichtärztliche Mitarbeiter nicht sichergestellt werden kann, bedarf es bei deren Einsatz der Aufsicht und Weisung durch die Ärztin.
- Die Abrechnung privatärztlicher Leistungen ist gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nur für selbstständige ärztliche Leistungen möglich, die die Ärztin selbst erbracht hat oder die unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Ein Verstoß führt zum Verlust des Honoraranspruchs.
- Auch im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ist die Ärztin verpflichtet, die Tätigkeit persönlich auszuüben (§ 15 SGB V, § 32 Ärzte-ZV). Ebenso wie im privatärztlichen Bereich führt auch im Bereich der GKV ein Verstoß zum Verlust des Honoraranspruchs und damit zu Honorarrückforderungen.
- Wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung unberechtigt abgerechnete Leistungen können im schlimmsten Fall disziplinar- und strafrechtliche Folgewirkungen haben.
Was ist bei der Aufsicht zu beachten?
Zunächst ist zu entscheiden, ob eine Leistung überhaupt auf Mitarbeiter delegiert werden darf.
Dies spielt insb. beim Einsatz nichtärztlicher Mitarbeiter eine große Rolle, da bestimmte Tätigkeiten den Ärzten vorbehalten sind. Zu den originären ärztlichen Aufgaben gehören insb.
- Anamnese,
- Indikationsstellung,
- Untersuchung des Patienten, einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen,
- Stellen der Diagnose,
- Aufklärung und Beratung des Patienten,
- Entscheidung über die Therapie und
- Durchführung invasiver Therapien, einschließlich der Kernleistungen operativer Eingriffe.
Zur Orientierung der an dafür qualifiziertes nichtärztliches Personal delegierbare Handlungen kann auf die Anlage 19 zum BMV-Ä verwiesen werden, welche für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung fachspezifisch einen Katalog delegierbarer Handlungen enthält.
Weiter zu beachten ist die ausreichende Qualifikation der Mitarbeiter für die zu übertragene Aufgabe und deren individuelle Fähigkeiten. Hiervon hängt die Art und Weise der notwendigen Aufsicht ab.
Soweit eine Delegation zulässig ist, setzt die notwendige Aufsicht zunächst eine ausreichende Präsenz bzw. Erreichbarkeit der Praxisinhaberin voraus. Sie muss für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen.
Aufsicht bedeutet insoweit nicht, in jedem Einzelfall jeden Behandlungsschritt überwachen zu müssen. Soweit der Mitarbeiter ausreichend qualifiziert ist, eingearbeitet wurde und die Ärztin sich von dessen Fähigkeiten überzeugt hat, reicht in der Regel eine stichprobenartige Kontrolle aus, soweit keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.
Die Intensität der Aufsicht hängt somit sehr von den individuellen Gegebenheiten ab und kann daher nicht verallgemeinert werden. Eine grundsätzliche Einteilung kann danach erfolgen, ob es sich um eine Delegation an nichtärztliche oder ärztliche Mitarbeiter handelt:
- Aufsicht über nichtärztliche Mitarbeiter
Die Aufsicht über nichtärztliche Mitarbeiter erstreckt sich auf deren gesamte Tätigkeit. Die Praxisinhaberin muss die Hilfskräfte anleiten und beaufsichtigen. Die Ärztin muss jederzeit für Komplikationen, Rückfragen etc. erreichbar sein.
Grundsätzlich setzt dies eine Anwesenheit der Ärztin in der Praxis voraus (Rufweite). Für bestimmte Bereiche, z. B. Hausbesuche, sowie aufgrund spezieller Abrechnungsvorgaben bestehen gesonderte Regelungen.
- Weiterbildungsassistenten
Weiterbildungsassistenten sind unselbständig tätig und bedürften der Anleitung und Überwachung durch die verantwortliche Ärztin. Dies setzt grds. die Anwesenheit der Praxisinhaberin während deren Tätigkeit voraus.
Eine Delegation von Leistungen, die die Qualifikation eines weitergebildeten Facharztes erfordern, an einen Weiterbildungsassistenten ist nur zulässig, wenn sich die Praxisinhaberin in unmittelbarer Nähe des Assistenten aufhält oder sie sich zuvor davon überzeugt hat, dass der Assistent über ausreichende Erfahrung mit der Erbringung dieser einzelnen Leistung verfügt.
- Angestellte Fachärzte
Angestellte Fachärzte besitzen, abhängig von speziellen Fort- und Weiterbildungen, grds. die nötige Qualifikation zur Erbringung der Leistungen in ihrem Fachgebiet. Die Praxisinhaberin kann daher nach Einarbeitung grds. darauf vertrauen, dass diese Ärzte im Rahmen ihrer Fort- und Weiterbildung ihren Beruf gewissenhaft ausüben. Es ist dann nur eine abgestufte Überwachung erforderlich, solange keine Zweifel an deren Tätigkeit vorliegen. Besonderheiten können sich aus speziellen Abrechnungsvorgaben ergeben.
Angestellte Fachärzte können grds. auch bei Abwesenheit der Praxisinhaberin für eine gewisse Dauer eingesetzt werden, solange die Erreichbarkeit der Inhaberin sichergestellt ist.
Auch für angestellten Fachärzte bedarf es aber ausreichender Handlungs- und Organisationsanweisungen, um die persönliche Leistungserbringung sicherzustellen und Haftungsrisiken zu vermeiden.
Die Entscheidung über die Delegation von Leistungen an Mitarbeiter, der notwendige Umfang der Aufsicht und deren genaue Umsetzung sind daher einzelfallbezogen zu treffen und hängen von der Qualifikation und den Fähigkeiten des jeweiligen Mitarbeiters ab.



